In seinem Urteil zum § 217 StGB hob das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 das Verbot des geschäftsmäßigen assistierten Suizids auf:
Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“…
Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine neue Regelung zum assistierten Suizid treffen muss. Das ist bislang noch nicht geschehen. Einrichtungen, in denen sterbewillige Patienten leben, sind einerseits konfrontiert mit der unklaren Rechtslage, andererseits mit der gesellschaftlichen Debatte und zahlreichen medizinischen Möglichkeiten.
Das Gericht stellt in seinem Urteil die beiden Pole der Diskussion heraus:
3.a) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen.
3.b) Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstzützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen.“
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/20…